Satzung
des "Fördervereins für die Wiederherstellung des Stadtkanals
in Potsdam e. V."
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Gemeinnütziger
Zweck
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
§ 4 Austritt von Mitgliedern
§ 5 Ausschluß von
Mitgliedern
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
§ 11 Protokollierung von
Beschlüssen
§ 12 Auflösung des
Vereins
§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein
für die Wiederherstellung des Stadtkanals in Potsdam".
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck 
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wiederherstellung
des Stadtkanals in Potsdam. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Im Falle der Zweckerreichung fällt das Vereinsvermögen
an den Betreiber des Stadtkanals zur Verwendung für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht.
Sollte sich der Verein vor der vollständigen Wiederherstellung des Stadtkanals
auflösen, so fällt das Vereinsvermögen an denjenigen, dem die Unterhaltungspflicht
bzgl. der bis zu diesem Zeitpunkt bereits wiederhergestellten Abschnitte des Stadtkanals
obliegt.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern 
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern 
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluß von Mitgliedern 
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über
den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag 
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen
und Spenden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, den Verein
zu vertreten.
§ 8 Mitgliederversammlung 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn
dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt
wird; dabei sollten die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen 
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen
Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind
auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann
die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über
die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit
der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen
des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich
durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß
schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen 
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und
der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten;
die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung des Vereins 
Nach Wiederherstellung des Stadtkanals ist der Verein
nicht automatisch aufgelöst. Über seine Auflösung ist durch satzungsendenden
Beschluß seiner Mitglieder zu beschließen. |